AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbraucher
§ 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden auf alle Verträge zwischen der Brett Holzbau GmbH & Co. KG („Unternehmer“) und unseren Kunden („Auftraggeber“) über die Erstellung von Ein – und Mehrfamilienhäusern Anwendung.
1.2 Auf diesen Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und aller rechtlichen Regelungen, die zur Anwendung eines ausländischen Rechts führen würden.
1.3 Es gelten die Vorschriften des BGB, insbesondere über den Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB), den Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB) und den Verbraucherbauvertrag (§§ 650i ff. BGB). Regelungen in diesen AGB und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung, die in der Auftragsbestätigung enthalten ist, gehen den gesetzlichen Regelungen vor.
§ 2 Unsere Leistungen
2.1 Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen des Unternehmers ergeben sich vorrangig aus der Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Im Übrigen gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen allgemein anerkannten Regeln der Technik.
2.2 Soweit in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung Eigenleistungen des Auftraggebers aufgenommen sind, ist der Unternehmer zu Arbeiten grundsätzlich nur gegen zusätzliche Vergütung und bei vorherigem Abschluss einer zusätzlichen Vereinbarung in Textform über die zu erbringenden Leistungen verpflichtet.
2.3 Sämtliche Preise und Termine stehen unter dem Vorbehalt, dass die in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung aufgenommenen bauseitigen Maßnahmen bei Beginn unserer Leistungen ordnungsgemäß durchgeführt wurden und eine reibungslose Aufnahme der Arbeiten des Unternehmers ermöglichen.
§ 3 Nachunternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, Leistungen an Nachunternehmer zu vergeben.
§ 4 Bemusterung
Zu bemusternde Materialien werden vom Auftraggeber vor Produktionsbeginn bemustert. Nach Bemusterung und Produktionsbeginn sind Stornierungen oder Änderungen nur gegen zusätzliche Vergütung möglich.
§ 5 Bauzeit
5.1 Die in der Bau- und Ausstattungsbeschreibung enthaltenen Angaben zur Bauzeit spiegeln die nach bestem Wissen und Gewissen getroffene Einschätzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wider. Verzögerungen aufgrund von Materialengpässen oder ungünstiger Witterung können nicht ausgeschlossen werden.
5.2 Verlängert sich die Bauzeit aufgrund von Umständen, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat, können daraus keinerlei Schadensersatzansprüche hergeleitet werden. Dies gilt insbesondere, wenn Arbeiten aufgrund fehlender oder nicht ordnungsgemäß ausgeführter bauseitiger Vorleistungen nicht durchgeführt werden können.
§ 6 Gefahrverteilung
Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung des Unternehmers vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare, vom Unternehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, hat der Unternehmer für die bereits ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf die auf diesen Teil seiner Leistung entfallende Vergütung sowie auf Ersatz der Kosten, die ihm bereits entstanden und in der Vergütung für den nicht ausgeführten Teil der Leistung
enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
§ 7 Zahlungen
Der Unternehmer ist zur Stellung von Abschlagsrechnungen nach Maßgabe des folgenden Zahlungsplanes berechtigt:
10 % nach Erteilung der Baugenehmigung
50 % nach erfolgter Bemusterung
30 % zehn Tage vor Auslieferung
10 % nach Lieferung und Abnahme
§ 8 Bauhandwerkersicherheit
Auf Verlangen des Unternehmers hat der Auftraggeber eine Bauhandwerkersicherheit nach Maßgabe von § 650f BGB zu stellen. Auch im Übrigen gilt § 650f BGB.
§ 9 Gewährleistung
9.1 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt bei Bauleistungen fünf Jahre.
9.2 Für alle anderen Leistungen beträgt die Verjährungsfrist 4 Jahre mit folgenden Ausnahmen:
9.2.1 Wärmepumpen und Lüftungsanlagen ohne Garantieverlängerung: 2 Jahre
9.2.2 Leuchtmittel ( z.B. LED-Spots ): 2 Jahre
9.2.3 Raumthermostate: 2 Jahre
9.2.3 Sprechanlagen: 2 Jahre
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung ist diejenige wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die rechtlich und wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss der Verträge bedacht hätten.